Mangels Erforderlichkeit sei die angeordnete Massnahme der Überweisung des Beschwerdeführers in das K.________ als unverhältnismässig und rechtswidrig zu betrachten. 14.3 Die Leitung der Jugendanwaltschaft geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass sich weitere Ausführungen zur Plausibilität des Gutachtens im Beschwerdeverfahren erübrigten. Das Gutachten sei lege artis durch eine qualifizierte Gutachterin erstellt worden und die urteilende Behörde sei grundsätzlich an dieses Gutachten gebunden. Das Gutachten sei schlüssig und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei.