Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit habe sich die Mehrheit der den Beschwerdeführer betreuenden Fachpersonen klar zu Gunsten einer offenen Unterbringung und der damit einhergehenden Gewährung von mehr Autonomie geäussert. Die Überweisung des Beschwerdeführers in eine offen geführte Erziehungseinrichtung sei in sachlicher und persönlicher Hinsicht gegenüber der Versetzung ins K.________ klar als das mildere Mittel und im Hinblick auf die Zielerreichung gleichsam als geeignetes Mittel zu betrachten. Mangels Erforderlichkeit sei die angeordnete Massnahme der Überweisung des Beschwerdeführers in das K._____