Insgesamt sei mithin ohne Weiteres absehbar, dass die von der Gutachterin formulierten Bedingungen für eine offene Unterbringung / eine betreute Wohnform erfüllt werden könnten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung verweist der Beschwerdeführer betreffend die Eignung auf die Einschätzungen der im Rahmen der Exploration befragten Fachpersonen. Vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit habe sich die Mehrheit der den Beschwerdeführer betreuenden Fachpersonen klar zu Gunsten einer offenen Unterbringung und der damit einhergehenden Gewährung von mehr Autonomie geäussert.