Im Sinne eines Zwischenfazits hält der Beschwerdeführer fest, dass für die Beurteilung der geeigneten Art der Weiterführung der Schutzmassnahme vorderhand auf das Verlaufsgutachten abgestellt werden müsse und es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darum gehe, die Diagnosestellung im Verlaufsgutachten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die beschriebenen Fortschritte im Sozialverhalten sowie in der Konflikts- und Emotionsregulierung seien aber bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der geschlossenen Unterbringung mit zu berücksich-