Der Lernprozess sei keineswegs abgeschlossen, folgerichtig verneine der Beschwerdeführer auch seine Massnahmenbedürftigkeit nicht. Im Sinne eines Zwischenfazits hält der Beschwerdeführer fest, dass für die Beurteilung der geeigneten Art der Weiterführung der Schutzmassnahme vorderhand auf das Verlaufsgutachten abgestellt werden müsse und es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darum gehe, die Diagnosestellung im Verlaufsgutachten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.