Vielmehr habe der Beschwerdeführer wesentliche Fortschritte (insb. im sozialen Lernen) erzielen können. Er kenne die Konsequenzen seiner früheren Vorgehensweisen und habe durch sein Verhalten seit der Erstbegutachtung manifestiert, dass er sich – trotz zahlreicher belastender Situationen und andauernden Vorhandenseins der identifizierten Risikofaktoren – nachhaltig von seinem deliktischen Verhalten habe distanzieren können. Der Lernprozess sei keineswegs abgeschlossen, folgerichtig verneine der Beschwerdeführer auch seine Massnahmenbedürftigkeit nicht.