Immerhin habe die Gutachterin zu Recht erörtert, dass die chronifizierte Gewaltbereitschaft nicht mehr im Vordergrund stehe, wobei aber fraglich sei, wie die beschriebene Einschätzung zur Intensivierung der Dissozialität und zur Verminderung der Gewaltbereitschaft in Einklang zu bringen sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer wesentliche Fortschritte (insb. im sozialen Lernen) erzielen können.