Inwiefern sich die vom L.________ beobachtete Störung des Sozialverhaltens beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich dahingehend chronifiziert habe, dass nunmehr von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse, vermöge die Gutachterin nicht schlüssig zu begründen. Immerhin habe die Gutachterin zu Recht erörtert, dass die chronifizierte Gewaltbereitschaft nicht mehr im Vordergrund stehe, wobei aber fraglich sei, wie die beschriebene Einschätzung zur Intensivierung der Dissozialität und zur Verminderung der Gewaltbereitschaft in Einklang zu bringen sei.