Dass sich der Beschwerdeführer in deliktischer Hinsicht seit knapp drei Jahren nichts Relevantes habe zu Schulden kommen lassen, sei demnach entweder auf eine Ungenauigkeit der damals angewandten Prognoseinstrumente zurückzuführen oder auf ein unangemessenes Misstrauen seitens der Gutachterin, welches sich in der für den Beschwerdeführer nachteiligen Interpretation seiner Persönlichkeit manifestiert habe. Im Verlaufsgutachten vom 1. September 2023 werde nun gar von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Inwiefern sich die vom L.___