Der Beschwerdeführer scheine durchaus in der Lage gewesen zu sein, Konflikte zu vermeiden und seine Emotionen adäquat zu regulieren. Dass sich der Beschwerdeführer in deliktischer Hinsicht seit knapp drei Jahren nichts Relevantes habe zu Schulden kommen lassen, sei demnach entweder auf eine Ungenauigkeit der damals angewandten Prognoseinstrumente zurückzuführen oder auf ein unangemessenes Misstrauen seitens der Gutachterin, welches sich in der für den Beschwerdeführer nachteiligen Interpretation seiner Persönlichkeit manifestiert habe.