Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ändere daran nichts. 14.2 Mit Beschwerde vom 9. November 2023 rügt der Beschwerdeführer, dass sich die geäusserten Befürchtungen der Gutachterin im Erstgutachten betreffend die drohenden Rückfalltaten weder während des offenen Vollzugs im L.________ noch im Rahmen der verschiedenen Entweichungen des Beschwerdeführers bewahrheitet hätten. Der Beschwerdeführer scheine durchaus in der Lage gewesen zu sein, Konflikte zu vermeiden und seine Emotionen adäquat zu regulieren.