Die Chancen, dass die geforderte Bereitschaft im Rahmen einer längeren geschlossenen Phase gelinge, beurteile die Gutachterin als besser. Das K.________ sei sowohl für die massgebenden inhaltlichen Themen als auch für den Umgang mit einem Persönlichkeits- und Risikoprofil wie demjenigen des Beschwerdeführers geeignet. Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ändere daran nichts.