Die bereits im Erstgutachten als relevant definierten Inhalte hätten bis heute weitgehend oder nicht genügend bearbeitet werden können und es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein adäquates Problemverständnis zu entwickeln und daraus eine entsprechende Bereitschaft abzuleiten, an sich zu arbeiten und dafür Einsatz zu leisten. Die Chancen, dass die geforderte Bereitschaft im Rahmen einer längeren geschlossenen Phase gelinge, beurteile die Gutachterin als besser.