Insgesamt seien die von der Gutachterin gestellten Bedingungen für eine offene Unterbringung im Sinne der Variante des T.________ sehr hoch. Eine Einsicht, welche ureigenen Problembereiche dringend bearbeitet werden müssten und was es dazu bedürfe, sei nicht vorhanden. Die Versetzung ins K.________ im Rahmen der vom Jugendgericht angeordneten Schutzmassnahme der geschlossenen Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung sowie die Weiterführung der ambulanten Behandlung seien notwendig und verhältnismässig. Ausgehend von den gestellten Diagnosen, der fehlenden Krankheitseinsicht und damit einhergehend der fehlenden Bereitschaft, sich mit den ei-