Bei der Gutachtenseröffnung und bei der Besprechung des Gutachtens sei aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Schlussfolgerungen der Gutachterin einverstanden erklärt habe. Er sei bereits da in den Widerstand getreten und habe eigene Problemanteile verneint. Er habe weder eine Notwendigkeit für eine Tagesstruktur bzw. eine Ausbildung im geschützten Rahmen noch für eine Therapie im eigentlichen Sinne gesehen. Eine Bereitschaft für eine deliktsorientierte Auseinandersetzung im therapeutischen Sinne sei nach wie vor nicht erkennbar. Angesichts dieser Ausgangslage sei der Aufbau eines massiven Widerstands auch bei der Variante des T.___