Angesichts dieser Ausgangslage sei damit zu rechnen, dass im Zuge zunehmender Belastungen, Unzufriedenheit und Frustrationen die Hemmschwelle für Gewaltdelikte wieder sinken könnte. Auf eine zunehmende Risikoentwicklung könne im Rahmen eines ambulanten bzw. offenen Settings kaum mehr wirksam eingewirkt werden. Das hohe Autonomiebedürfnis des Beschwerdeführers sei der Jugendanwaltschaft bekannt und soweit möglich berücksichtigt worden und der Beschwerdeführer sei bei der Massnahmenplanung mit einbezogen worden. Trotz Einbindung in die Massnahmenplanung sei es nicht gelungen, die Widerstände des Beschwerdeführers gegen die Massnahme mittel- oder langfristig abzubauen.