Insgesamt wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Lebenslängs- und Querschnitts nicht gelungen sei, eine Einstellungsänderung hin zur Verantwortungsübernahme für die vor allem langfristigen Konsequenzen des eigenen Verhaltens herbeizuführen. Vielmehr habe sich ein ausgeprägt widerständiges Verhalten gegen die Massnahme vor dem Hintergrund seines ausgeprägten Kontroll- und Selbstbestimmungsbedürfnisses gezeigt, welches durch die Settings «getriggert» worden sei. III. Rechtliche Beurteilung