Diese Variante berge aber auch erhebliche Risiken: Der Beschwerdeführer habe bisher nicht gezeigt, dass er Freiheiten in gewünschter Form zu nutzen wisse. Er habe sich in der Vergangenheit auch nicht an minimale Anforderungen gehalten, habe delinquiert und in teilweise hohem Ausmass konsumiert. Es sei damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer eine betreute Wohnform nach eigenen Vorstellungen ausgestalten würde, er die Unterstützung höchstens dann nutzen würde, wenn er selbst darin gerade Bedarf sehe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er Regeln und Freiheiten nach eigenen Vorstellungen ausgestalten würde, sei hoch.