11 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht gelungen sei, ein adäquates Problemverständnis zu entwickeln und daraus eine entsprechende Bereitschaft abzuleiten, an sich zu arbeiten und dafür Einsatz zu leisten. Daher habe seit der ersten Begutachtung auch hinsichtlich Massnahmenprozess kaum eine Veränderung bzw. eine Verbesserung zu früheren Massnahmen stattgefunden. In diesem Zusammenhang halten die Gutachter nochmals kritisch fest, dass der Beschwerdeführer dafür ungenügend lange im geschlossenen Setting verblieben war. Angesichts des ausbleibenden Erfolgs des offenen Settings und vor allem vor dem