Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der deliktspräventiven Reaktionsfähigkeit im Falle einer Risikoentwicklung in Bezug auf alle relevanten Deliktskategorien. Die Gutachter erachten die Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor als gegeben. Der Massnahmenwille liege dagegen nicht vor und die Massnahmenfähigkeit sei stark beeinträchtigt. Es müsse festgestellt werden, dass die damals als relevant definierten Inhalte weitgehend nicht oder nicht genügend hätten bearbeitet werden können. Der Einstieg in die deliktsorientierte Auseinandersetzung scheine weder im therapeutischen noch im sozialpädagogischen Bereich gelungen zu sein.