Insgesamt würden dem Beschwerdeführer die Diagnosen der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), der Cannabisabhängigkeit (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, ICD-10: F12.21) und der Farbsinnstörung im Sinne einer Rot-Grün-Schwäche (ICD-10: H53.5) gestellt. Das aktuelle Risiko für erneute Gewaltdelikte wird als moderat bzw. mittelgradig (Stufe 3 von 5) beurteilt; ebenso das Risiko für erneute Raubdelikte (Stufe 3 von 5). Die Rückfallgefahr für weitere Eigentumsdelikte/Hausfriedensbruch wird als mittelgradig bis deutlich eingestuft (Stufe 4 von 5).