Weder im pädagogischen noch im therapeutischen Bereich seien wesentliche und relevante Fortschritte festzustellen. Es habe weder eine Auseinandersetzung mit der bisherigen Delinquenz noch mit den eigenen Problembereichen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe seine Energie für den Widerstand gegen die Massnahme anstatt für die Auseinandersetzung mit sich selbst genutzt.