Als zentral ungünstig betrachteten die Gutachter, dass das anfänglich geschlossene Setting sehr schnell geöffnet worden war, längst bevor – wie im Erstgutachten betont – die Problemeinsicht und Massnahmenbereitschaft des Beschwerdeführers hätten gefördert werden können. Kritisch beurteilt werde auch die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Instanzen, die nicht zuträglich dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die für ihn schwierigen und gleichzeitig so wichtigen Schritte zu einer verbesserten Massnahmenbereitschaft habe machen können.