Auch dieser Umstand könne letztendlich wiederum auf den Beschwerdeführer selbst zurückgeführt werden, da es ihm bekanntermassen sehr gut gelungen sei, sein Umfeld für sich und vor allen für seine Anliegen einzunehmen. Als zentral ungünstig betrachteten die Gutachter, dass das anfänglich geschlossene Setting sehr schnell geöffnet worden war, längst bevor – wie im Erstgutachten betont – die Problemeinsicht und Massnahmenbereitschaft des Beschwerdeführers hätten gefördert werden können.