Es sei den Gutachtern nicht verborgen geblieben, dass sich die Wahrnehmungen zum Beschwerdeführer zum Teil grundlegend voneinander unterschieden und Uneinigkeiten und Unstimmigkeiten über das Vorgehen und den Umgang mit ihm bestanden hätten. Auch dieser Umstand könne letztendlich wiederum auf den Beschwerdeführer selbst zurückgeführt werden, da es ihm bekanntermassen sehr gut gelungen sei, sein Umfeld für sich und vor allen für seine Anliegen einzunehmen.