11. Das L.________ ist zum Schluss gelangt, dass infolge der zahlreichen Kurvengänge (letztmals auf der Flucht seit dem 2. Februar 2023) keine therapeutische und sozialpädagogische Entwicklungsarbeit möglich sei, weshalb sie den Beschwerdeführer zur Verfügung stellte. Die Jugendanwaltschaft ordnete daraufhin mit Verfügung vom 31. März 2023 Sicherheitshaft an. Bezugnehmend auf die Empfehlungen des Gutachtens vom 1. April 2021 stellte sich der Jugendanwaltschaft die Frage des weiteren Vollzugs der Massnahme, weshalb sie ein weiteres Gutachten in Auftrag gab.