In einem offenen Rahmen wären somit die berufliche Eingliederung und psychiatrische Behandlung ständigen Unterbrüchen unterworfen. Konstanz und Kontinuität würden aber als unabdingbare Pfeiler betrachtet, um beim Beschwerdeführer eine genügende Massnahmenbereitschaft aufzubauen. Erst wenn der Beschwerdeführer zur Ruhe kommen könne, sei 9 er auch ausbildungsfähig. Die Massnahmenbedürftigkeit ergebe sich in Bezug auf die geschlossene Unterbringung als auch in Bezug auf die ambulante Behandlung. Daneben wurden die Massnahmenfähigkeit und -willigkeit bejaht.