Zur Begründung ist unter anderem festgehalten, dass die Art und Ausprägung der deliktsrelevanten Problembereiche, die bisher ausgebliebenen deliktspräventiven Erfolge, die kaum existente Veränderungsbereitschaft, die hohe Rückfallgefahr, die bis anhin nicht gelungene berufliche Integration sowie die nur gering ausgeprägten Ressourcen im Bereich Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen nahelegten, dass die Rückkehr in ein offenes stationäres Behandlungssetting zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgreich wäre. Hinter den Versicherungen des Beschwerdeführers, sich auf die Massnahme einlassen zu wollen, habe die Gutachterin reine Lip-