Eine Massnahme sei grundsätzlich auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchzuführen, wobei er ein geschlossenes und sehr eng strukturiertes Setting benötige. Es werde deshalb eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers empfohlen. Öffnungen sollten idealerweise erst erfolgen, wenn der Beschwerdeführer eine Veränderungsmotivation für sich habe entwickeln können und er eine Idee davon habe, wie ein alternativer Weg zur bisherigen kriminellen Entwicklung aussehen könnte.