Für Unterbringungen aller Art fehle ihm die Bereitschaft. Daher bestünden aus gutachterlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob eine offene Unterbringung aktuell zielführend sein könne bzw. es müsse damit gerechnet werden, dass eine solche Massnahme innert kürzester Zeit abgebrochen werden müsse, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf die Massnahme einlasse. Eine Massnahmenbereitschaft sei bislang nicht zu erkennen gewesen. Eine Massnahme sei grundsätzlich auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchzuführen, wobei er ein geschlossenes und sehr eng strukturiertes Setting benötige.