8. Mit Gutachten vom 1. April 2021 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch eine Traumafolgestörung aufgrund der Kriegserlebnisse psychisch belastet sei. Weiter sei er abhängig von Cannabis und grundsätzlich gefährdet für den Missbrauch psychotroper Substanzen. Er erlebe gemäss seinen Aussagen zufolge Phänomene im Sinne von optischen und akustischen Halluzinationen, die zum aktuellen Zeitpunkt diagnostisch nicht abschliessend einzuordnen seien.