Sanktionen hätten keinen Einfluss auf ihn gehabt. Er sei oberflächlich und bagatellisierend geblieben, wenn es um seine Problembereiche gegangen sei, habe mit Charme agiert, wenn er etwas habe erreichen wollen, oder mit Wut, wenn er sich zu Unrecht kritisiert oder in Frage gestellt gewähnt habe. Der Aufenthalt habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer massnahmenbedürftig sei. Aufgrund seiner Fähigkeit sich anzupassen, werde die Massnahmenfähigkeit als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer sei hoch gefährdet, erneut Gewaltdelikte zu verüben und weiterhin in einem selbstgefährdenden Mass Suchtmittel zu konsumieren.