er habe ein hohes Autonomiebedürfnis. Die Ziele, welche der Beschwerdeführer verfolgt habe, seien nicht immer regelkonform gewesen. So insbesondere hinsichtlich seines Konsumverhaltens, bei dem deutlich geworden sei, dass Strafen keine Wirkung hätten. Er habe wenig ernsthafte Bereitschaft für eine Auseinandersetzung mit den eigenen Problembereichen gezeigt, sondern Konfrontationen durch vordergründig angepasstes Verhalten vermieden.