7. Am 9. März 2021 verfügte die Jugendanwaltschaft die Versetzung des Beschwerdeführers in das S.________. Der Eintritt erfolgte am 10. März 2021. Aus dem Beobachtungsbericht vom 25. Juni 2021 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ und ruhig gezeigt, aber gleichzeitig schnell seine Bedürfnisse angemeldet habe. Sie hätten den Beschwerdeführer als einen freundlichen, offenen, aufmerksamen und gesprächigen Jugendlichen mit angemessenen Umgangsformen erlebt. Gleichzeitig habe sich beobachten lassen, dass er Einfluss auf andere Ju-