Die Hypothese einer präpsychotischen Entwicklung könne deshalb nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr den Eindruck vermittelt, die Angaben hinsichtlich der angegebenen Wahrnehmungsstörungen gezielt für seine Zwecke einzusetzen. Diese Umstände verunmöglichten einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Institution. Es werde die Etablierung einer engen therapeutischen Begleitung empfohlen. Die immer wiederkehrenden «Machtkämpfe» erschwerten den Aufbau einer Basisbeziehung im Bereich Sozialpädagogik. Es sei die Aufnahme in das K.________ zu prüfen.