Die von ihm in der Vergangenheit angegebenen Sinnestäuschungen (optische und akustische Halluzinationen) hätten nicht beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Aufenthalts durch seine zielgerichteten und planerischen Fähigkeiten imponiert. Auch habe er jederzeit bei hohem Erregungsniveau und unter Stress geordnet und gezielt vorzugehen vermocht. Hinweise für desorganisiertes Denken und Handeln seien nicht beobachtbar. Die Hypothese einer präpsychotischen Entwicklung könne deshalb nicht gestützt werden.