Die Polizei habe hinzugezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe es nicht vermocht, für sein Handeln Verantwortung zu übernehmen und die Sanktion zu akzeptieren. Daher sei er von der Polizei ins Eintrittszimmer begleitet und schliesslich in das Regionalgefängnis M.________ zurückverlegt worden. Die R.________ schätzte die Gesamtsituation derart ein, dass sich der Beschwerdeführer für pädagogische oder psychotherapeutische Interventionen von Beginn weg nicht empfänglich gezeigt habe. Die von ihm in der Vergangenheit angegebenen Sinnestäuschungen (optische und akustische Halluzinationen) hätten nicht beobachtet werden können.