Mit den bisherigen Schutzmassnahmen hätten diese Ziele nicht erreicht werden können. Bis zum Antritt in einer geeigneten Vollzugseinrichtung wurde der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft und mit Verfügung vom 16. Februar 2021 schliesslich in die R.________ versetzt. Dem Austrittsbericht der R.________ ist zu entnehmen, dass sich schnell gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer eine Führungsrolle einzunehmen versucht habe. «Macht» sei für den Beschwerdeführer ein grosses Thema. Er habe verschiedene Mittel genutzt, um auf Mitarbeitende Druck auszuüben, um seine Bedürfnisse zu befriedigen und seine Ziele zu erreichen.