6. Für den Beschwerdeführer ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2021 die Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 wegen Raufhandels, Diebstahls (Versuch), Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, Begünstigung, Hausfriedensbruchs etc. verurteilt worden sei, hätten zwischenzeitlich wieder neue Ermittlungen aufgenommen werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Massnahme lasse eine Weiterführung des aktuellen Settings nicht mehr zu. Die definierten Massnahmenziele seien verfehlt worden.