5. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 9. Oktober 2020 wurde vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung angeordnet. Der Vollzug erfolgte bei der Gastfamilie C.________ in D.________ (Ortschaft). Der Verlauf im N.________ habe gezeigt, dass die geschlossene Unterbringung in Verbindung mit der Ausbildung an der P.________ für den Beschwerdeführer überfordernd und nicht zielführend gewesen sei. Aufgrund der besorgniserregenden Entwicklung habe die Jugendanwaltschaft entschieden, die Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung mindestens vorüberge-