4. Am 1. Oktober 2020 wurde aufgrund suizidaler Äusserungen die sofortige Einweisung des Beschwerdeführers in die O.________ verfügt (Fürsorgerische Unterbringung). Im Austrittsbericht vom 22. Oktober 2020 ist festgehalten, dass keine selbstoder fremdgefährdende Verhaltensweisen hätten beobachtet werden können, weshalb die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werde.