Seitens des N.________ wurde deshalb festgehalten, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer in einem eng strukturierten, mit disziplinarischen Mitteln verbundenem Setting kaum möglich sei, da dadurch suizidale Äusserungen oder selbstgefährdendes Verhalten hervorgerufen würden. Der Beschwerdeführer sei durch sein Delikt- und Konsumverhalten massnahmenbedürftig. Die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmenmotivation seien eingeschränkt. Seitens des N.________ wurde deshalb die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens empfohlen. Während seiner Zeit im N.________ kam es zu zwei Entweichungen und einem Fluchtversuch.