Sein Drang nach Freiheit und die damit verbundene Selbstbestimmung gekoppelt mit seinem Konsumdruck sorgten dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbst und andere gefährde. Das selbstgefährdende Verhalten werde durch das eng strukturierte Setting noch mehr verstärkt, welches ein solches Ausmass angenommen habe, dass einschneidende Massnahmen nicht mehr möglich seien und er diese durch sein Verhalten torpediere. Die definierten Zielsetzungen hätten deshalb nur bedingt erfüllt werden können. Seitens des N.___