3. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ordnete die Jugendanwaltschaft erstmals eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Der Vollzug erfolgte im N.________. Mit Schlussbericht vom 6. Oktober bzw. 15. Dezember 2020 beurteilte das N.________ die Massnahme dahingehend, dass durch die geschlossene Eintrittsphase der allgemeine Zustand des Beschwerdeführers habe verbessert werden können. Nach drei Wochen sei er in der Lage gewesen, seine Fähigkeiten und Stärken zu zeigen und angemessen über seine Problembereiche zu sprechen.