38 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379-415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog anwendbar. Unter Berücksichtigung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdekammer in Anwendung des bisherigen Prozessrechts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. b JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).