2. Zuständigkeit und Eintreten 2.1 Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der zur StPO – in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 Abs. 3 JStPO auf Art.