Zudem wurde der Beschwerde die provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 1.4 Die Leitung der Jugendanwaltschaft reichte am 5. Dezember 2023 ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 verzichtet.