Dagegen teilte er mit, dass es der Mutter des Beschwerdeführers ein grosses Anliegen sei, im vorliegenden Verfahren auf Überprüfung der Art der Weiterführung der jugendrechtlichen Schutzmassnahme zu Wort zu kommen, weshalb er der Beschwerdekammer in der Beilage ein von ihr verfasstes Schreiben einreichte. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ die Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 StPO retourniert. Zudem wurde der Beschwerde die provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.