2 Leitung der Jugendanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. den Entzug der vorzeitig erteilten aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer sei im K.________ zu belassen. Mit Eingabe vom 20. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die mit Verfügung vom 10. November 2023 erteilte aufschiebende Wirkung aufrecht zu erhalten und der Beschwerdeführer sei unverzüglich in die Sicherheitshaft zurückzuführen.