Mit Verfügung vom 14. November 2023 gab die Verfahrensleitung der Leitung der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Frage der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Zudem räumte sie der Leitung der Jugendanwaltschaft Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 beantragte die